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Satzung Jungschützen

Satzung der BdSJ Jungschützengruppe

§ 1 Name und Sitz
1.Der Bund der St. Sebastian-Schützenjugend in Holsen-Schwelle-Winkhausen - nachstehend BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen genannt - ist die Schützenjugend die sich innerhalb des Schützenvereins Holsen-Schwelle-Winkhausen gebildet hat und vom BdSJ-Diözesanverband als BdSJ-Ortsgruppe anerkannt wurde.

2.Verantwortlicher Rechtsträger der BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen ist der Rechtsträger des Schützenvereins Holsen-Schwelle-Winkhausen. Hierüber ist in der Mitgliederversammlung der BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen zu entscheiden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein Mitglied des Vorstandes der BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen gleichzeitig Vorstandsmitglied des Rechtsträgers wird.

§ 2 Symbol der BdSJ Jungschützengruppe
Das Abzeichen der BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen ist ,,Kreuz mit Pfeilen im Kreis“, das St. Sebastian - Kreuz. Darüber hinaus gilt das Diözesan - Logo.

§ 3 Patron der BdSJ Jungschützengruppe
Patron der BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen ist der Märtyrer St. Sebastian.

§ 4 Wesen und Zweck
Die BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen verpflichtet sich, für den Leitsatz des Bundes ,,Für Glaube, Sitte und Heimat“, einzutreten. Im Sinne christlicher Weltanschauung verpflichtet sich die BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen zur Verwirklichung folgender Aufgaben.

1.Bekenntnis des Glaubens durch:
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2.Schutz der Sitte durch:

a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Wahrnehmung der Liebe zum nächsten im täglichen Miteinander,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbestimmung durch den Schießsport

3.Liebe zur Heimat durch:

a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b) tätige Nachbarschaftshilfe
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des Fahnenschwenkens.
d) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
e) Förderung der musischen und kulturellen Bildung.

Die BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen bekennt sich zu den Aufgaben  des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend.

§ 5 Veranstaltungen und Betätigungen
Die BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen verfolgt ihre Ziele durch:

a) Jungschützentreffen und Begegnungstreffen
b) Veranstaltungen zur Förderung von Gemeinschaftserlebnissen
c) Pflege jugendgemäßer Aktionen, der musischen und künstlerischen Betätigung
d) Mitarbeit im Schützenverein Holsen-Schwelle-Winkhausen und in der Pfarrgemeinde St. Philippus Neri Holsen
e) sportliche Betätigung und Wettbewerbe
f) Pflege des Brauchtums und des althergebrachten Fahnenschwenkens und des historischen Schießspiels, ebenso der Durchführung des Prinzen- und des Schülerprinzenschießens
g) Vertretung in den Gremien des BdSJ und des BDKJ und gegenüber anderen Vereinen und Verbänden.

§ 6 Organe der BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen

Die Organe des BdSJ Holsen-Schwelle-Winkhausen sind:
-der Vorstand
-die Mitgliederversammlung

Oberstes beschlussfassendes Organ ist die Mitgliederversammlung.

6.1 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung

Stimmberechtigt sind:
-alle Mitglieder der BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen      
- der Schießmeister oder dessen Vertreter
- der Brudermeister oder dessen Vertreter
- die geistliche Begleitung

nicht stimmberechtigt sind:
- beratende Mitglieder
- ein Vertreter des BdSJ- Bezirks
- ein Vertreter des BDKJ- Stadt- oder Kreisverbandes

Weitere Vertreter dürfen bestellt werden.

6.2 Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Dabei wird die Wahl des Vorstandes in zwei Blöcke aufgeteilt.

1. Block (2003)
- 2.Vorsitzender
- Kassierer
- Beisitzer

2.Block (2004)
- 1.Vorsitzender
- Schriftführer

b) Entgegennahme der Berichte:

- Jahresbericht
- Geschäftsbericht
- Bericht der Kassenprüfer

c) Beratung und Beschlussfassung über Aktionen und Programme der BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen und der Mitarbeit in dem Schützenverein Holsen-Schwelle-Winkhausen
d) Beratung und Beschlussfassung über die Aufgaben in der kirchlichen Jugendarbeit
e) Delegation von Aufgaben und Einsetzen von Ausschüssen und Arbeitskreisen
f) Festlegung des Mitgliederbeitrages
g) Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. Entscheidung über den Ausschluss
h) Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Dachverbänden oder anderen Organisationen
i) Beratung und Beschlussfassung über das Statut
j) Beschlussfassung über die Auflösung der BdSJ- Jungschützengruppe

Die Versammlungsleitung obliegt dem/ der Jungschützenmeister/in bzw. dessen/der Stellvertreter/in. Für alle Beschlüsse reicht die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ausgenommen ist die Statutsänderung ( 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder). Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Tage vorher schriftlich eingeladen wurde.

6.3 Der Vorstand

Die BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen wählt nach demokratischen Regeln einen eigenen Vorstand auf Grundlage des Statuts, bzw. des BdSJ – Rahmenstatus.

Dem BdSJ Jungschützenvorstand  gehören  an :

- der / die Jungschützenmeister / in
- der / die stellvertretender Jungschützenmeister / in
- der / die Kassierer / in
- der / die Schriftführer / in
- ein / eine Beisitzer / in
- die geistliche Begleitung
- weitere Obleute für Fachreferate ( Schießsport, Fahnenschwenken, usw) können mit in den Jungschützenvorstand gewählt werden.

Aufgaben des Vorstandes :

Der Vorstand vertritt die BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen nach innen und außen, insbesondere im Schützenverein, im Bezirk, in der Pfarrgemeinde und in den Gremien des BDKJ auf Stadt- bzw. Kreisebene. Er leitet den Ortsverband entsprechend den Statuten und sorgt für eine ordnungsgemäße Finanzführung, ausreichende Schriftführung und die politische Interessenvertretung.

Der / die Jungschützenmeister / in bzw. deren Stellvertreter leitet die Vorstandssitzungen und ist Mitglied des erweiterten Vorstands des Schützenvereins. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst

§ 7 Regelung der Mitgliedschaft

in der BdSJ Jungschützengruppe Holsen – Schwelle – Winkhausen

7.1 Mitgliedschaft

Mitglied der BdSJ Jungschützengruppe Holsen – Schwelle – Winkhausen kann jede / r werden, der / die die Grundlagen und Ziele des BdSJ bejaht.
Regelung der Mitgliedschaft

1. Aufnahme:

Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Verweigerung der Aufnahme kann ein erneuter Aufnahmeantrag gestellt werden. Hierüber entscheidet die nachfolgende Mitgliederversammlung abschließend. Bei Minderjährigen ist die Genehmigung des / der Erziehungsberechtigten erforderlich.

2.Altersbestimmung:

Es werden in der BdSJ Jungschützengruppe Holsen- Schwelle- Winkhausen junge Menschen – Jungen und Mädchen – bis zum 27. Lebensjahr erfasst und zwar als Schülerschützen bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, als Jungschützen im Alter von 15 – 17 Jahren und als junge Erwachsene von 18 – 27 Jahren.

Auf besonderen Antrag können Mitglieder weiterhin im BdSJ mit allen Rechten und Pflichten bleiben. Unbenommen davon bleibt die Empfehlung, spätestens mit dem vollendeten 27. Lebensjahr Mitglied der Bruderschaft zu werden.

7.2 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Überschreiten der Altersgrenze. Die Mitarbeit im Vorstand und in Leitungsfunktionen bleibt davon unberührt.
d) Durch den Tod

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche mehr gegenüber der BdSJ Jungschützengruppe Holsen- Schwelle- Winkhausen. Berechtigte Forderungen gegen ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder können dagegen eingeholt werden.

7.3 Statut
Die BdSJ Jungschützengruppe Holsen- Schwelle- Winkhausen gibt sich ein eigenes Statut, das dem BdSJ – Diözesanstatut und der Satzung des Schützenvereins Holsen- Schwelle-Winkhausen nicht widersprechen darf. Die BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen muss aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen.

Das Statut des BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen ist dem Diözesanverband vorzulegen und bedarf der Genehmigung des BdSJ – Hauptvorstandes.

7.4 Kasse

Die BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen führt eine eigene Kasse. Die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur zweckgebunden für Aufgaben der Jugendhilfe verwendet werden. In der Mitgliederversammlung ist über die Kassenführung Rechenschaft abzulegen. Zwei zu wählende Kassenprüfer sind für den Prüfbericht verantwortlich. Die Amtszeit beträgt mindestens 1 Jahr. Die Kassenprüfer können frühestens nach 5 Jahren wieder zu Kassenprüfern gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.Eine Durchschrift des Kassenberichts ist einmal jährlich zum 31.12 an den Schützenverein zu entrichten, zwecks Abgabe der Steuererklärung an das Finanzamt.

7.5 Die BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen ist Mitglied des zuständigen Bezirkes Büren und des BdSJ – Diözesanverbandes.

§ 8 Einrichtung von Ausschüssen

Die BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen kann für die Wahrnehmung fachspezifischer Aufgaben Ausschüsse und Arbeitskreise einrichten. Diese sind den Organen der BdSJ Jungschützengruppe Holsen- Schwelle- Winkhausen rechenschaftspflichtig.

§ 9 Misstrauensanträge

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Statut, sowie die Aufgaben und Ziele der BdSJ Jungschützengruppe Holsen-Schwelle-Winkhausen, besteht die Möglichkeit gegen alle gewählten Mitglieder des Vorstandes einen Misstrauensantrag zu stellen. Ein solcher Antrag muss mit der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung mit Begründung zur Kenntnis gebracht und in die Tagesordnung aufgenommen werden. Wird ein Misstrauensantrag in einer Sitzung gestellt, so kann in der gleichen Sitzung nicht über diesen Antrag abgestimmt werden. Es ist hierzu eine neue Sitzung einzuberufen, in der der Misstrauensantrag in die Tagesordnung aufgenommen werden muss. Der Misstrauensantrag muss an die Kandidatur von mindestens einem Bewerber gebunden sein. Zustimmung zum Misstrauensantrag bedeutet gleichzeitig Neuwahl. Zur Neuwahl ist die Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit erreicht, so gilt diese Wahl bis zum Ende der Wahlperiode.

II. Änderung des Statuts und Schlussbestimmungen

§ 10 Änderung des Statuts

Die Änderung des Statuts der BdSJ Jungschützengruppe Holsen- Schwelle- Winkhausen beschließt die Mitgliederversammlung mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Schlussbestimmungen

Bei der Auflösung oder Aufhebung der BdSJ Jungschützengruppe Holsen- Schwelle- Winkhausen oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes fällt das Vermögen der BdSJ Jungschützengruppe Holsen- Schwelle- Winkhausen dem Schützenverein Holsen- Schwelle- Winkhausen mit der Maßgabe zu, dass das Vermögen zunächst für 15 Jahre verwaltet wird und die Inventarien ( z.B. Urkunden, Protokollbücher , usw. ) auch über diesen Zeitraum hinaus aufzubewahren sind. Vom Vermögen und vom Inventar ist ein Verzeichnis anzulegen. Die übernommenen Mittel sind innerhalb von 15 Jahren ausschließlich für Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden, danach fallen diese dem Schützenverein zu. Inventarien sind weiterhin aufzubewahren. Im Falle einer Neugründung der BdSJ Jungschützengruppe Holsen- Schwelle- Winkhausen, vor Ablauf der 15 Jahre sind das Vermögen und ohne Beschränkung die Inventarien der neu gegründeten BdSJ Jungschützengruppe zu übergeben.

Holsen-Schwelle-Winkhausen, den 07. März 2003
Der Vorstand

 

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